Artikel 157 VO (EU) 2015/2447
Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden (Artikel 89 Absatz 6 des Zollkodex)
(1) Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, sowie der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die für Waren zu entrichten sind, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ist für jede Zollanmeldung zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, an dem die Waren in das Zollverfahren übergeführt werden. Werden Zollanmeldungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage einer Bewilligung gemäß Artikel 166 Absatz 2 oder Artikel 182 des Zollkodex abgegeben, ist die Überwachung des entsprechenden Teils des Referenzbetrags anhand der ergänzenden Zollanmeldungen oder gegebenenfalls anhand der aus der Buchführung hervorgehenden Einzelheiten zu gewährleisten.
(2) Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, sowie der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die möglicherweise für Waren zu entrichten sind, die in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, ist für jede Zollanmeldung mit Hilfe des in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen Systems zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, an dem die Waren in das Zollverfahren übergeführt werden. Diese Überwachung gilt nicht für Waren im Unionsversand, für die das vereinfachte Verfahren für die Warenbeförderung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex angewandt wird, bei dem die Zollanmeldungen nicht mit dem in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen System verarbeitet werden.
(3) Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, und der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die in anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entstehen oder möglicherweise entstehen können und durch eine Sicherheit abgesichert werden müssen, ist durch eine reguläre und angemessene Rechnungsprüfung zu gewährleisten.
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