Artikel 158 VO (EU) 2015/2447

Höhe der Gesamtsicherheit (Artikel 95 Absätze 2 und 3 des Zollkodex)

(1) Gemäß den in Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen reduziert sich der in Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex genannte Betrag der Gesamtsicherheit auf 50 %, 30 % oder 0 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzten Referenzbetrags.

(2) Der in Artikel 95 Absatz 3 des Zollkodex genannte Betrag der Gesamtsicherheit reduziert sich auf 30 % der Teile des gemäß Artikel 155 Absatz 2 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Referenzbetrags.

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