Artikel 167 VO (EU) 2015/2447
Erhebung sonstiger Abgaben im Unionsversand und beim Versand nach dem TIR-Übereinkommen (Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben a und b des Zollkodex)
(1) Erhalten die Zollbehörden, die die Zollschuld und die zu entrichtenden sonstigen Abgaben mitgeteilt haben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die in das Unionsversandverfahren oder in das Versandverfahren nach dem TIR-Übereinkommen übergeführt wurden, entstanden sind, Kenntnis von dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der die Zollschuld und die zu entrichtenden sonstigen Abgaben begründet, müssen diese Zollbehörden das Erhebungsverfahren aussetzen und unverzüglich alle notwendigen Unterlagen, insbesondere ein beglaubigtes Exemplar des Nachweises über den Sachverhalt, den für diesen Ort zuständigen Behörden übermitteln. Gleichzeitig ersuchen die übermittelnden Behörden die Behörden, die die Informationen erhalten, um eine Bestätigung, dass diese für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.
(2) Die Behörden, die die Informationen erhalten, bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, nehmen die übermittelnden Behörden das von ihnen eingeleitete Erhebungsverfahren umgehend wieder auf.
(3) Von den übermittelnden Behörden eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Verfahren für die Erhebung sonstiger Abgaben werden ausgesetzt, sobald die Behörden, die die Informationen erhalten, deren Empfang bestätigt und mitgeteilt haben, dass sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.
Sobald die Behörden, die die Informationen erhalten haben, nachweisen, dass sie die Erhebung vorgenommen haben, erstatten die übermittelnden Behörden die möglicherweise bereits erhobenen sonstigen Abgaben oder stellen das Erhebungsverfahren ein.
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