Artikel 182 VO (EU) 2015/2447
Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung (Artikel 16 des Zollkodex)
(1) Für folgende Zwecke ist ein nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System zu nutzen:
- a)
- Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und anderer Informationen im Zusammenhang mit diesen Anmeldungen, mit der Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken, einschließlich der Unterstützung der Luftsicherheit, und mit den Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse getroffen werden müssen;
- b)
- Austausch von Informationen bezüglich der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung und der Ergebnisse der Risikoanalyse der summarischen Eingangsanmeldungen, bezüglich anderer Informationen, die zur Durchführung dieser Risikoanalyse erforderlich sind, und bezüglich der auf der Grundlage der Risikoanalyse getroffenen Maßnahmen, einschließlich Empfehlungen zu den Kontrollorten und den Ergebnissen dieser Kontrollen;
- c)
- Austausch von Informationen zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Normen für das Sicherheitsrisiko und der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche nach Artikel 46 Absatz 3 des Zollkodex.
Die Daten für die Entwicklung und Releases für die schrittweise Einführung des Systems sind im Projekt EU-ZK: Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission(1) aufgeführt.
(1a) Wirtschaftsbeteiligte verwenden eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen gestaltete EU-weit harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für Einreichungen, Änderungsanträge, Anträge auf Ungültigerklärung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen und für den Austausch damit verbundener Informationen mit den Zollbehörden.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird bis zur Einführung des darin genannten elektronischen Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 das elektronische System für die Abgabe und den Austausch von Informationen über summarische Eingangsanmeldungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Einklang mit Artikel 185 Absatz 1, Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 3 verwendet.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).
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