Artikel 183 VO (EU) 2015/2447

Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 127 Absätze 4, 5 und 6 des Zollkodex)

(1) Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sind die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren wie folgt zu machen:

a)
Luftverkehrsunternehmen geben bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für das Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, eine vollständige summarische Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System ab;
b)
Expressdienste reichen Folgendes ein:

bis zu dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum für den Einführungszeitraum von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 dieser Verordnung genannten elektronischen Systems festgelegt ist, eine vollständige summarische Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System, wenn der Sachwert der Sendung 22 EUR übersteigt;

ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für das Release 1 dieses Systems festgelegt wurde, für alle Sendungen den in Artikel 106 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Mindestdatensatz über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System;

c)
Anbieter von Postdiensten reichen den in Artikel 106 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Mindestdatensatz für Sendungen mit einem Mitgliedstaat als Endbestimmungsort über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum ein, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für das Release 1 dieses Systems festgelegt wurde;
d)
durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 dieses Systems festgelegt wurde.

(1a) Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sind für Waren, die im See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Eisenbahnverkehr befördert werden, die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung wie folgt zu machen:

a)
durch Einreichung der vollständigen summarischen Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist;
b)
durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 dieses Systems festgelegt wurde.

(2) Erfolgt die summarische Eingangsanmeldung durch die Einreichung von mehr als einem Datensatz oder durch die Einreichung des Mindestdatensatzes gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, so nimmt die den Teil- oder Mindestdatensatz einreichende Person dies bei der Zollstelle vor, die nach ihren Kenntnissen die erste Eingangszollstelle sein dürfte. Ist dieser Person der Ort im Zollgebiet der Union, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel voraussichtlich zuerst eintrifft, nicht bekannt, kann die erste Eingangszollstelle auf der Grundlage des Ortes bestimmt werden, an den die Waren versandt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.