Artikel 19 VO (EU) 2015/2447

Austausch von Daten im Zusammenhang mit vUA-Entscheidungen (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission vierteljährlich die relevanten Einzelheiten der vUA-Entscheidungen.

(2) Die Kommission stellt die nach Absatz 1 übermittelten Einzelheiten den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.