Artikel 19 VO (EU) 2015/2447
Austausch von Daten im Zusammenhang mit vUA-Entscheidungen (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission vierteljährlich die relevanten Einzelheiten der vUA-Entscheidungen.
(2) Die Kommission stellt die nach Absatz 1 übermittelten Einzelheiten den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.