Artikel 20 VO (EU) 2015/2447

Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung wird dieser Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der Entscheidung angegeben.

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