Artikel 21 VO (EU) 2015/2447

Elektronisches System für vZTA (Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

(1) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit späteren Vorgängen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.

Die zuständige Zollbehörde stellt mittels dieses Systems Informationen unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen, nachdem sie Kenntnis von den Informationen erlangt hat, zur Verfügung.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen

a)
erstreckt sich die in Artikel 55 genannte Überwachung auf Daten, die für die Überwachung der Verwendung der vZTA-Entscheidungen relevant sind;
b)
teilt die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde und die die vZTA-Entscheidung erlassen hat, über das in Absatz 1 genannte System mit, ob eine verlängerte Verwendungsdauer der vZTA-Entscheidung gewährt wurde, wann die verlängerte Verwendungsdauer endet und für welche Warenmengen sie gilt.

(3) Die Kommission leitet die Ergebnisse der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Überwachung regelmäßig an die Mitgliedstaaten weiter, um die Zollbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der sich aus der vZTA ergebenden Verpflichtungen zu unterstützen.

(4) Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen.

(5) Bei der Bearbeitung eines Antrags auf eine vZTA-Entscheidung geben die Zollbehörden den Status des Antrags in dem in Absatz 1 genannten System an.

(6) Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Anpassung des darin genannten Systems im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die zentrale Datenbank der Kommission, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) eingerichtet wurde.

(7) Bis zum Anfangsdatum der ersten Anpassungsphase für das System gemäß Absatz 1 und der Inbetriebnahme des Systems gemäß Artikel 56 überwachen die Zollbehörden die Verwendung der vZTA-Entscheidungen im Rahmen der Zollkontrollen oder der nachträglichen Kontrollen gemäß den Artikeln 46 und 48 des Zollkodex. Abweichend von Absatz 3 ist die Kommission bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems nicht verpflichtet, die Mitgliedstaaten über Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 2 Buchstabe a zu unterrichten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

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