Artikel 196 VO (EU) 2015/2447
Registrierung von Schiffen und Häfen (Artikel 22 des Zollkodex)
Abweichend von der Frist gemäß Artikel 10 stellt eine Zollbehörde die ihr gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mitgeteilten Informationen innerhalb eines Arbeitstags nach Mitteilung dieser Informationen in dem in Artikel 10 genannten System zur Verfügung.
Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durcuhführungsbeschlusses 2014/255/EU sind die in Absatz 1 genannten Informationen über das elektronische Informations- und -kommunikationssystem für den Linienverkehr bereitzustellen.
Diese Informationen sind den von dem zugelassenen Linienverkehr betroffenen Zollbehörden zugänglich.
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