Artikel 197 VO (EU) 2015/2447
Unvorhergesehene Umstände während der Beförderung im Linienverkehr (Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)
Wenn ein für den Linienverkehr registriertes Schiff infolge unvorhergesehener Umstände Waren auf See umlädt, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union, einen Hafen, der nicht in den Linienverkehr einbezogen ist, oder eine Freizone eines Hafens der Union anläuft oder dort Waren lädt oder entlädt, unterrichtet die Schifffahrtsgesellschaft unverzüglich die Zollbehörden der nachfolgenden Anlaufhäfen der Union, einschließlich jener entlang der planmäßigen Routen des Schiffs.
Das Datum, an dem das Schiff den Linienverkehr wieder aufnimmt, ist den genannten Zollbehörden vorab mitzuteilen.
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