Artikel 198 VO (EU) 2015/2447

Überprüfung der Voraussetzungen für den Linienverkehr (Artikel 153 des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können von der Schifffahrtsgesellschaft den Nachweis verlangen, dass die Bestimmungen des Artikels 120 Absatz 2 Buchstaben c und d, des Artikels 120 Absatz 3 und des Artikels 121 Absätze 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und des Artikels 197 dieser Verordnung eingehalten wurden.

(2) Stellt eine Zollbehörde fest, dass die in Absatz 1 genannten Bestimmungen von der Schifffahrtsgesellschaft nicht eingehalten wurden, unterrichtet sie die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die in den Linienverkehr einbezogen sind, unverzüglich mittels des in Artikel 10 genannten Systems. Diese Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen.

Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist statt des in Artikel 10 dieser Verordnung genannten Systems das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr anzuwenden.

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