Artikel 199 VO (EU) 2015/2447

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ist durch eines der nachstehenden Mittel zu erbringen:

a)
durch die Daten der Versandanmeldung von in den internen Versand übergeführten Waren. In diesem Fall findet Artikel 119 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 keine Anwendung;
b)
durch die T2L- oder T2LF-Daten gemäß Artikel 205;
c)
durch das Warenmanifest gemäß Artikel 206;
d)
durch die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Artikel 211;
e)
durch die Daten des Fischereilogbuchs, der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung und des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 213;
f)
durch einen Nachweis gemäß den Artikeln 207 bis 210;
g)
durch die Daten der Verbrauchsteueranmeldung gemäß den Artikeln 21, 26 und 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates(1);
h)
durch den Klebezettel gemäß Artikel 290.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für die Waren erbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann der Nachweis des Unionscharakters bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für Waren, deren Wert 15000 EUR übersteigt, in Form einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers erbracht werden.

(4) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer Verpackung verwendet, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, enthält dieser Nachweis folgenden Hinweis:

„N-Verpackung — 98200” ( „N packaging — 98200” )

(5) Wird der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannte Nachweis in begründeten Fällen nachträglich ausgestellt, enthält er folgenden Hinweis:

„Nachträglich ausgestellt — 99210” ( „Issued retrospectively — 99210” )

Der in Unterabsatz 1 genannte Nachweis darf nur bis zum Ablauf der in Artikel 103 des Zollkodex genannten Fristen für die Mitteilung der Zollschuld nachträglich ausgestellt werden.

(6) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird nicht für Waren verwendet, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erledigt oder die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

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