Artikel 200 VO (EU) 2015/2447
Bestätigung, Registrierung und Verwendung bestimmter Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Die zuständige Zollstelle bestätigt, außer in Fällen gemäß Artikel 128 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c, registriert ihn und teilt der betroffenen Person die MRN dieses Nachweises mit.
(2) Auf Antrag der betroffenen Person stellt die zuständige Zollstelle eine Bescheinigung über die Registrierung des Nachweises gemäß Absatz 1 aus. Für diese Bescheinigung wird das Formular in Anhang 51-01 verwendet.
(3) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird der zuständigen Zollstelle, bei der die Waren nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union zur Bestimmung des zollrechtlichen Status als Unionswaren gestellt werden, unter Angabe der MRN vorgelegt.
(4) Diese zuständige Zollstelle überwacht die Verwendung des Nachweises gemäß Absatz 1 und stellt insbesondere sicher, dass der Nachweis nicht für andere Waren verwendet wird als für jene, für die er ausgestellt wurde.
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