Artikel 200a VO (EU) 2015/2447
Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Die Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller gemäß Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt nur für Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, welcher die Ausstellung dieser Nachweise bewilligt hat.
(2) Der zugelassene Austeller von T2L oder T2LF registriert den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren.
(3) Der zugelassene Aussteller darf mit der Beförderung der Unionswaren erst nach Ablauf der in der Bewilligung gemäß Artikel 128 Absatz 3b Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgesetzten Frist beginnen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.