Artikel 201 VO (EU) 2015/2447
Sichtvermerk auf einer Rechnung (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Liegt der Gesamtwert der Unionswaren über 15000 EUR, wird bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die von der betroffenen Person ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Rechnung oder das von der betroffenen Person ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Beförderungspapier gemäß Artikel 199 Absatz 3 von der zuständigen Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen.
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