Artikel 220 VO (EU) 2015/2447
Übergangsbestimmungen für Waren in Postsendungen (Artikel 158 Absatz 2, Artikel 172 und 194 des Zollkodex)
(1) Für die Zwecke von Artikel 138 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt die Zollanmeldung für Waren gemäß Artikel 141 Absatz 3 der genannten Verordnung als angenommen und die Waren als überlassen, wenn die Waren an den Empfänger übergeben werden.
(2) Konnten die Waren dem Empfänger nicht übergeben werden, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.
Die Waren, die nicht an den Empfänger übergeben wurden, gelten als in vorübergehender Verwahrung, bis sie im Einklang mit Artikel 198 des Zollkodex zerstört, wieder ausgeführt oder anderweitig verwertet werden.
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