Artikel 220a VO (EU) 2015/2447

Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand (Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die von dem Mitgliedstaat, in dem die militärische Operation auf dem Zollgebiet der Union beginnt, bezeichnete Zollstelle stellt den auf seinem Hoheitsgebiet stationierten NATO-Truppen die NATO-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

a)
durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
b)
mit einer Seriennummer versehen sind;
c)
die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des NATO-Vordrucks 302 aufweisen.

(2) Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:

a)
sie reichen die Daten des NATO-Vordrucks 302 elektronisch bei der benannten Zollstelle ein;
b)
sie tragen in den NATO-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.

(3) Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 2 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des NATO-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.

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