Artikel 220b VO (EU) 2015/2447

Verfahrensvorschriften für die Verwendung des EU-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand (Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die von dem Mitgliedstaat, in dem die militärische Operation auf dem Zollgebiet der Union beginnt, bezeichnete Zollstelle stellt den auf seinem Hoheitsgebiet stationierten Streitkräften eines Mitgliedstaats die EU-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

a)
durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
b)
mit einer Seriennummer versehen sind;
c)
die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des EU-Vordrucks 302 aufweisen.

(2) Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats wie folgt:

a)
sie reichen die Daten des EU-Vordrucks 302 elektronisch bei der benannten Zollstelle ein;
b)
sie tragen in den EU-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.

(3) Verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats nach Absatz 2 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des EU-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den Streitkräften des Mitgliedstaats am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.

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