Artikel 222 VO (EU) 2015/2447
Warenpositionen (Artikel 162 des Zollkodex)
(1) Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als eigene Zollanmeldung.
(2) Mit Ausnahme der Waren einer Sendung, die verschiedenen Maßnahmen unterliegen, gelten in einer Sendung für die Zwecke des Absatzes 1 als einzige Warenposition, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- Sie sind in eine einzige Unterposition des Zolltarifs einzureihen;
- b)
- sie sind Gegenstand eines Antrags auf Vereinfachung nach Artikel 177 des Zollkodex.
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