Artikel 222 VO (EU) 2015/2447
Warenpositionen
(Artikel 162 und 177 des Zollkodex)
(1) Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Position als eigene Zollanmeldung.
(2) In einer Sendung enthaltene Waren gelten für die Zwecke des Absatzes 1 als einzige Position, wenn sie Gegenstand eines Antrags auf Vereinfachung gemäß Artikel 177 des Zollkodex sind, es sei denn, spezifische Waren einer Sendung unterliegen unterschiedlichen Maßnahmen.
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