Artikel 223 VO (EU) 2015/2447
Verwaltung von Zollkontingenten in vereinfachten Zollanmeldungen (Artikel 166 des Zollkodex)
(1) Bei der vereinfachten Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die unter ein Zollkontingent fallen, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, darf der Anmelder die Gewährung des Zollkontingents nur dann beantragen, wenn die erforderlichen Angaben entweder in der vereinfachten Zollanmeldung oder in einer ergänzenden Zollanmeldung vorliegen.
(2) Wird die Gewährung eines Zollkontingents, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, in einer ergänzenden Anmeldung beantragt, so kann dieser Antrag so lange nicht bearbeitet werden, bis die ergänzende Zollanmeldung abgegeben wurde.
(3) Bei der Zuteilung des Zollkontingents wird das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung berücksichtigt.
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