Artikel 231 VO (EU) 2015/2447

Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei der zentralen Zollabwicklung (Artikel 179 Absatz 4 des Zollkodex)

(1) Der Inhaber der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gestellt die Waren der gemäß dieser Bewilligung zuständigen Zollstelle, indem er bei der Überwachungszollstelle Folgendes einreicht:

a)
eine Standardzollanmeldung nach Artikel 162 des Zollkodex oder
b)
eine vereinfachte Zollanmeldung nach Artikel 166 des Zollkodex oder
c)
eine Gestellungsmitteilung gemäß Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe a.

(2) Erfolgt die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, sind die Artikel 234, 235 und 236 anzuwenden.

(3) Die nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex erfolgende Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gilt für die zentrale Zollabwicklung, sofern der Inhaber der Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders die in Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe f genannte Verpflichtung erfüllt hat.

(4) Nach der Annahme der Zollanmeldung oder dem Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c ergreift die Überwachungszollstelle folgende Maßnahmen:

a)
sie nimmt die geeigneten Kontrollen für die Überprüfung der Zollanmeldung oder der Gestellungsmitteilung vor;
b)
sie übermittelt der Gestellungszollstelle unverzüglich die Zollanmeldung oder Mitteilung sowie die Ergebnisse der diesbezüglichen Risikoanalyse;
c)
sie übermittelt der Gestellungszollstelle unverzüglich die Zollanmeldung oder Mitteilung sowie die Ergebnisse der diesbezüglichen Risikoanalyse; sie teilt der Gestellungszollstelle mit, dass

i)
die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden können oder
ii)
Zollkontrollen gemäß Artikel 179 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex erforderlich sind.

(5) Unterrichtet die Überwachungszollstelle die Gestellungszollstelle darüber, dass die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden können, so teilt die Gestellungszollstelle innerhalb der in der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung festgelegten Frist der Überwachungszollstelle mit, ob sich ihre eigenen Kontrollen dieser Waren, einschließlich der Kontrollen in Bezug auf nationale Verbote und Beschränkungen, auf eine solche Überführung auswirken.

(6) Teilt die Überwachungszollstelle der Gestellungszollstelle mit, dass Zollkontrollen gemäß Artikel 179 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex erforderlich sind, bestätigt die Gestellungszollstelle innerhalb der in der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung festgelegten Frist den Eingang des Ersuchens der Überwachungszollstelle, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, und unterrichtet gegebenenfalls die Überwachungszollstelle über ihre eigenen Kontrollen der Waren, einschließlich der Kontrollen in Bezug auf nationale Verbote und Beschränkungen.

(7) Die Überwachungszollstelle unterrichtet die Gestellungszollstelle über die Überlassung der Waren.

(8) Bei der Ausfuhr stellt die Überwachungszollstelle bei der Überlassung der Waren der angegebenen Ausgangszollstelle die Angaben in der Ausfuhranmeldung, gegebenenfalls ergänzt gemäß Artikel 330, zur Verfügung. Die Ausgangszollstelle unterrichtet die Überwachungszollstelle über den Ausgang der Waren nach Artikel 333. Die Überwachungszollstelle bescheinigt dem Anmelder den Ausgang der Waren gemäß Artikel 334.

(9) Abweichend von Absatz 1 verfährt der Inhaber der Bewilligung oder der Anmelder bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei Waren, die unter eine Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung fallen, wie folgt:

a)
Er gestellt die Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex an den in der Bewilligung genannten und von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten, es sei denn, die zu gestellenden Waren werden gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren befreit; und
b)
er legt der in der Bewilligung genannten Zollbehörde eine Zollanmeldung vor oder schreiben die Waren in ihrer Buchführung an.

(10) Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wendet die zuständige Zollstelle den Kontrollplan an, in dem ein Mindestkontrollniveau angegeben ist.

(11) Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES und des Systems EU-ZK Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 finden die Absätze 5 und 6 keine Anwendung.

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