Artikel 232 VO (EU) 2015/2447
Zentrale Zollabwicklung mit mehr als einer Zollbehörde (Artikel 179 des Zollkodex)
(1) Die Überwachungszollstelle übermittelt der Gestellungszollstelle:
- a)
- jede Änderung oder Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren;
- b)
- in den Fällen, in denen eine ergänzende Anmeldung abgegeben wurde, diese Anmeldung und jede diese betreffende Änderung oder Ungültigerklärung.
(2) In den Fällen, in denen der Zoll gemäß Artikel 225 über das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten Zugang zu der ergänzenden Anmeldung hat, übermittelt die Überwachungszollstelle spätestens 10 Tage nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die Anmeldung bezieht, die Angaben sowie jede Änderung und Ungültigerklärung dieser abgerufenen ergänzenden Anmeldung.
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