Artikel 234 VO (EU) 2015/2447
Pflichten des Inhabers der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Der Inhaber der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
- a)
- gestellt außer in den Fällen, in denen Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex Anwendung findet, die Waren und trägt das Datum der Gestellungsmitteilung in die Aufzeichnungen ein;
- b)
- trägt zumindest die Angaben einer vereinfachten Zollanmeldung und etwaiger Unterlagen in die Aufzeichnungen ein;
- c)
- stellt auf Antrag der Überwachungszollstelle die in seinen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben der Zollanmeldung sowie Unterlagen zur Verfügung, es sei denn, die Zollbehörden lassen es zu, dass der Anmelder einen unmittelbaren elektronischen Zugang zu den in seinen Aufzeichnungen enthaltenen Informationen bietet;
- d)
- stellt der Überwachungszollstelle Angaben zu Waren zur Verfügung, die Verboten und Beschränkungen unterliegen;
- e)
- hält für die Überwachungszollstelle Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex bereit, bevor die angemeldeten Waren überlassen werden können;
- f)
- gewährleistet in den Fällen, in denen gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren anwendbar ist, dass der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern über die erforderlichen Informationen verfügt, um die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung nachzuweisen;
- g)
- gibt außer in den Fällen, in denen gemäß Artikel 167 Absatz 2 des Zollkodex auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet wird, die ergänzende Anmeldung bei der Überwachungszollstelle in der Weise und innerhalb der Frist ab, die in der Bewilligung festgelegt sind.
(2) Die Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gilt nicht für:
- a)
- Zollanmeldungen, in denen gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 die Bewilligung eines besonderen Verfahrens beantragt wird;
- b)
- Zollanmeldungen, die anstelle der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben werden.
(3) Hat die für die Überwachung zuständige Zollstelle im Einklang mit Artikel 182 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Zollkodex verlangt, dass Waren gestellt werden, weil die Zollbehörden ein neues schwerwiegendes finanzielles Risiko oder andere besondere Umstände im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit der Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren festgestellt haben, so teilt die für die Überwachung zuständige Zollstelle dem Inhaber einer solchen Bewilligung Folgendes mit:
- a)
- den genauen Zeitraum, in dem die unter diese Umstände fallenden Waren dem Zoll gestellt werden müssen;
- b)
- die Verpflichtung, das Datum der Gestellungsmitteilung in die Aufzeichnungen einzutragen; und
- c)
- die Verpflichtung, Absatz 1 Buchstaben b bis e und g nachzukommen.
In diesen Fällen erfolgt die Überlassung der Waren gemäß Artikel 194 des Zollkodex.
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