Artikel 235 VO (EU) 2015/2447
Überlassung der Waren bei Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182 des Zollkodex)
(1) Enthält die Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders eine Frist für die Unterrichtung des Inhabers dieser Bewilligung über etwaige Kontrollen, so gelten die Waren bei Ablauf dieser Frist als überlassen, es sei denn, die Überwachungszollstelle hat innerhalb dieser Frist zu erkennen gegeben, dass sie eine Kontrolle beabsichtigt.
(2) Enthält die Bewilligung keine Frist gemäß Absatz 1, so überlässt die für die Überwachung zuständige Zollstelle die Waren gemäß Artikel 194 des Zollkodex.
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