Artikel 237 VO (EU) 2015/2447

Festsetzung des Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbetrags (Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Wirtschaftsbeteiligte, die berechtigt sind, die Höhe der zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex zu ermitteln, ermitteln am Ende der von den Zollbehörden in der Bewilligung festgelegten Frist die Höhe der für diesen Zeitraum zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften.

(2) Der Inhaber einer Bewilligung reicht innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des von den Zollbehörden in dieser Bewilligung festgelegten Zeitraums bei der Überwachungszollstelle Angaben zu dem gemäß Absatz 1 ermittelten Betrag ein. Die Zollschuld gilt als zum Zeitpunkt dieser Einreichung mitgeteilt.

(3) Der Inhaber der Bewilligung entrichtet den in Absatz 2 genannten Betrag innerhalb des in der Bewilligung vorgesehenen Zeitraums und spätestens innerhalb der Frist gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Zollkodex.

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