Artikel 238 VO (EU) 2015/2447
Ort und Zeitpunkt der Beschau der Waren (Artikel 189 des Zollkodex)
Beschließt die zuständige Zollstelle eine Beschau der Waren nach Artikel 188 Buchstabe c des Zollkodex oder eine Entnahme von Mustern oder Proben nach Artikel 188 Buchstabe d des Zollkodex, so bestimmt sie den Zeitpunkt und den Ort hierfür und benachrichtigt den Anmelder.
Auf Antrag des Anmelders kann die zuständige Zollstelle einen anderen Ort als die Zolldienststelle oder eine Zeit außerhalb der Öffnungszeiten dieser Zollstelle festlegen.
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