Artikel 25 VO (EU) 2015/2447

Zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen (Artikel 39 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe b des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.
b)
Die Aufzeichnungen, die der Antragsteller für Zollzwecke führt, sind in sein Buchführungssystem integriert oder ermöglichen den Abgleich der Informationen mit den Angaben im Buchführungssystem.
c)
Der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen.
d)
Der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den elektronischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen, sofern es sich um elektronische Systeme und Aufzeichnungen handelt.
e)
Der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nichtunionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht.
f)
Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden können.
g)
Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Maßnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen.
h)
Der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informationsverlust.
i)
Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest.
j)
Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen.
k)
Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidung der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren und Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen.

(2) Beantragt der Antragsteller nur eine Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheit (AEOS) im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex, findet die Bedingung des Absatzes 1 Buchstabe e keine Anwendung.

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