Artikel 26 VO (EU) 2015/2447
Zahlungsfähigkeit (Artikel 39 Buchstabe c des Zollkodex)
(1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe c des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn auf den Antragsteller Folgendes zutrifft:
- a)
- Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.
- b)
- In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.
- c)
- Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und dass sein Nettovermögen nicht negativ ist, es sei denn, der Negativsaldo kann ausgeglichen werden.
(2) Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit im Sinne des Artikels 39 Buchstabe c des Zollkodex anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Daten überprüft.
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