Artikel 27 VO (EU) 2015/2447

Praktische oder berufliche Befähigungen (Artikel 39 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person verfügt über eine der folgenden praktischen Befähigungen:

i)
nachweislich mindestens dreijährige praktische Erfahrung im Zollbereich;
ii)
Einhaltung einer von einer europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm für den Zollbereich.

b)
Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person hat erfolgreich eine zollrechtliche Ausbildung abgeschlossen, die dem Umfang seiner beziehungsweise ihrer Beteiligung an zollrelevanten Tätigkeiten entspricht und von einer der folgenden Stellen erteilt wurde:

i)
Zollbehörde eines Mitgliedstaats;
ii)
Bildungseinrichtung, die in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden oder von einer für die Berufsbildung verantwortlichen Stelle eines Mitgliedstaats anerkannt ist;
iii)
Berufs- oder Wirtschaftsverband, der in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats anerkannt oder in der Union akkreditiert ist.

(2) Ist die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person als Auftragnehmer unter Vertrag genommen, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex als erfüllt, wenn es sich bei der als Auftragnehmer unter Vertrag genommenen Person um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex handelt.

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