Artikel 251 VO (EU) 2015/2447

Wiegenachweise für Bananen (Artikel 163 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Der Wirtschaftsbeteiligte, der für die Erstellung von Nachweisen gemäß Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassen ist (Wiegenachweise für Bananen), benachrichtigt die Zollbehörden vorab unter Angabe von Verpackungstyp, Ursprung, Zeit und Ort des Wiegens, dass eine Sendung frischer Bananen zur Erstellung eines Wiegenachweises gewogen wird.

(2) Der Wiegenachweis für Bananen muss zum Zeitpunkt der Abgabe einer Zollanmeldung für eingangsabgabenpflichtige frische Bananen des KN-Codes 08039010 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Zollbehörden im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung gemäß Artikel 166 des Zollkodex zulassen, dass eine Sendung frischer Bananen auf der Grundlage einer vorläufigen Anmeldung des Gewichts zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird, sofern

a)
die Bewilligung den Einführer verpflichtet, Bananen in unverändertem Zustand aus derselben Sendung zu einem in der vereinfachten Anmeldung benannten zugelassenen Wieger zu befördern, der das genaue Gewicht und den genauen Wert bestimmt;
b)
der Anmelder dafür verantwortlich ist, der Zollstelle, bei der die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, innerhalb von zehn Kalendertagen nach Annahme der vereinfachten Anmeldung den Wiegenachweis zu übermitteln;
c)
der Anmelder eine Sicherheit gemäß Artikel 195 Absatz 1 des Zollkodex leistet.

Das vorläufige Gewicht kann aus einem früheren Wiegenachweis für Bananen derselben Art und desselben Ursprungs abgeleitet werden.

(4) Der Wiegenachweis für Bananen entspricht dem Muster in Anhang 61-02.

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