Artikel 252 VO (EU) 2015/2447

Kontrolle des Wiegens frischer Bananen (Artikel 188 des Zollkodex)

Die Zollstellen überprüfen mindestens 5 % der jährlich vorgelegten Wiegenachweise für Bananen entweder durch Anwesenheit beim Wiegen der repräsentativen Bananenstichproben durch den zur Erstellung von Wiegenachweisen für Bananen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder durch eigenes Wiegen dieser Stichproben nach dem in Anhang 61-03 Nummern 1, 2 und 3 genannten Verfahren.

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