Artikel 253 VO (EU) 2015/2447

Erforderliche Informationen (Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)

(1) Der Anmelder stellt der Zollstelle, in der die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, die Informationen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann erbracht werden durch

a)
Einsicht in die betreffenden Einzelheiten der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung, mit der die Rückwaren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden;
b)
einen von der zuständigen Zollstelle bestätigten Ausdruck der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung, mit der die Rückwaren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden;
c)
ein von der zuständigen Zollstelle ausgestelltes Dokument mit den betreffenden Einzelheiten dieser Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung;
d)
eine von den Zollbehörden ausgestellte Bescheinigung, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind (Auskunftsblatt INF 3).

(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 sind nicht erforderlich, wenn aus den Informationen, die den zuständigen Zollbehörden vorliegen, hervorgeht, dass die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren erfüllten.

(4) Absatz 2 findet keine Anwendung in den Fällen, in denen Waren mündlich oder auf andere Art zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden können. Ferner wird er nicht auf den grenzüberschreitenden Verkehr von Verpackungen, Beförderungsmitteln oder bestimmten in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren angewendet, sofern anderweitig geregelt.

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