Artikel 261 VO (EU) 2015/2447

Fälle, in denen das Konsultationsverfahren nicht erforderlich ist (Artikel 22 des Zollkodex)

(1) In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden gemäß Artikel 260:

a)
wenn eine Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist,

i)
erneuert
ii)
geringfügig geändert
iii)
zurückgenommen
iv)
ausgesetzt
v)
widerrufen wird;

b)
wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben;
c)
wenn die Beteiligung verschiedener Mitgliedstaaten an dem Vorgang nur darin besteht, dass die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht identisch sind;
d)
wenn ein Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, an dem mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, in Form einer Standardzollanmeldung gestellt wird.

In diesen Fällen stellt die Zollbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, die Angaben in der Bewilligung den anderen beteiligten Zollbehörden zur Verfügung.

(2) In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden gemäß Artikel 260 und ohne den anderen beteiligten Zollbehörden die Angaben in der Bewilligung gemäß Absatz 1 zur Verfügung zu stellen:

a)
wenn Carnets ATA oder CPD verwendet werden;
b)
wenn eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung durch die Überlassung von Waren gemäß Artikel 262 erteilt wird;
c)
wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben;
d)
wenn die Beteiligung der verschiedenen Mitgliedstaaten nur in der Beförderung von Waren besteht.

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