Artikel 262 VO (EU) 2015/2447

Bewilligung in Form einer Überlassung von Waren (Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

Wurde der Antrag auf eine Bewilligung in Form einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestellt, wird die Bewilligung durch die Überlassung der Waren zum jeweiligen Zollverfahren erteilt.

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