Artikel 263 VO (EU) 2015/2447
Bei einer anderen Zollstelle abgegebene Zollanmeldung (Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)
Die zuständige Zollbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass die Zollanmeldung bei einer Zollstelle abgegeben wird, die in der Bewilligung nicht angegeben ist. In diesem Fall setzt die zuständige Zollbehörde die Überwachungszollstelle hiervon unverzüglich in Kenntnis.
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