Artikel 264 VO (EU) 2015/2447

Erledigung eines besonderen Verfahrens (Artikel 215 des Zollkodex)

(1) Wurden Waren im Rahmen einer Bewilligung, aber unter Verwendung von zwei oder mehreren Zollanmeldungen in ein besonderes Verfahren übergeführt, so gilt das Verfahren mit der Überführung solcher Waren oder der aus ihnen erhaltenen Erzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren oder ihre Zuführung zu ihrer vorgeschriebenen Endverwendung für die Waren als erledigt, die mit der ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind.

(2) Wurden Waren im Rahmen einer Bewilligung aber unter Verwendung von zwei oder mehreren Zollanmeldungen in ein besonderes Verfahren übergeführt und wurde das besondere Verfahren durch Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union oder durch Zerstörung der Waren ohne übrig bleibende Abfälle erledigt, so gilt die Verbringung aus dem Zollgebiet der Union oder die Zerstörung ohne übrig bleibende Abfälle für die Waren als Erledigung des Verfahrens, die mit der ältesten Zollanmeldung übergeführt worden sind.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Inhaber der Bewilligung oder der Inhaber des Verfahrens die Erledigung in Bezug auf bestimmte in das Verfahren übergeführte Waren beantragen.

(4) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 darf nicht zu ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteilen führen.

(5) Sind Waren, die sich in einem besonderen Verfahren befinden und zusammen mit anderen Waren aufbewahrt werden, völlig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, so können die Zollbehörden den Nachweis des Inhabers des Verfahrens über die tatsächliche Menge der zerstörten oder verloren gegangenen in dem Verfahren befindlichen Waren anerkennen.

Vermag der Inhaber des Verfahrens einen solchen für die Zollbehörden annehmbaren Nachweis nicht vorzulegen, so wird die Menge der zerstörten oder verloren gegangenen Waren anhand des Anteils von Waren derselben Art ermittelt, die sich zum Zeitpunkt der Zerstörung oder des Verlusts in dem Verfahren befanden.

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