Artikel 265 VO (EU) 2015/2447

Abrechnung (Artikel 215 des Zollkodex)

(1) Unbeschadet der Artikel 46 und 48 des Zollkodex kontrolliert die Überwachungszollstelle die Abrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unverzüglich.

Die Überwachungszollstelle kann den von dem Inhaber der Bewilligung ermittelten Betrag der Einfuhrabgaben akzeptieren.

(2) Der Betrag der Einfuhrabgaben wird innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Übermittlung der Abrechnung an die Überwachungszollstelle gemäß Artikel 104 des Zollkodex buchmäßig erfasst.

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