Artikel 266 VO (EU) 2015/2447

Übertragung von Rechten und Pflichten (Artikel 218 des Zollkodex)

Die zuständige Zollbehörde entscheidet, ob eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des Zollkodex erfolgen kann oder nicht. Ist eine solche Übertragung möglich, legt die zuständige Zollstelle die Bedingungen fest, unter denen die Übertragung zulässig ist.

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