Artikel 267 VO (EU) 2015/2447
Beförderung von Waren in einem besonderen Verfahren (Artikel 219 des Zollkodex)
(1) Die Beförderung von Waren zu der Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Erledigung eines besonderen Verfahrens, mit Ausnahme der Endverwendung und der passiven Veredelung, durch die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union erfolgt im Rahmen der Wiederausfuhranmeldung.
(2) Werden Waren in der passiven Veredelung von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zu der Ausgangszollstelle befördert, gelten für sie die Bestimmungen, die anzuwenden gewesen wären, wenn sie in das Ausfuhrverfahren übergeführt worden wären.
(3) Werden Waren in der Endverwendung zu der Ausgangszollstelle befördert, gelten für sie die Bestimmungen, die anzuwenden gewesen wären, wenn die Waren in das Ausfuhrverfahren übergeführt worden wären.
(4) Andere Zollförmlichkeiten als das Führen von Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 des Zollkodex sind für Beförderungen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, nicht erforderlich.
(5) Finden Beförderungen gemäß den Absätzen 1 oder 3 statt, verbleiben die Waren in dem besonderen Verfahren, bis sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.
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