Artikel 268 VO (EU) 2015/2447
Förmlichkeiten für die Verwendung von Ersatzwaren (Artikel 223 des Zollkodex)
(1) Der Einsatz von Ersatzwaren erfordert nicht deren Überführung in ein besonderes Verfahren.
(2) Ersatzwaren können zusammen mit anderen Unionswaren oder Nicht-Unionswaren gelagert werden. In solchen Fällen können die Zollbehörden bestimmte Methoden zur Feststellung der Nämlichkeit der Ersatzwaren festlegen, um sie von den Unionswaren oder den Nicht-Unionswaren unterscheiden zu können.
Ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern, so wird eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und gegebenenfalls Warenursprung vorgenommen.
(3) Im Fall der Endverwendung unterliegen die Waren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in den folgenden Fällen nicht mehr der zollamtlichen Überwachung:
- a)
- die Ersatzwaren wurden zu den Zwecken verwendet, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren;
- b)
- die Ersatzwaren wurden ausgeführt, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben;
- c)
- die Waren wurden zu anderen Zwecken als denen, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben wurden entrichtet.
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