Artikel 277 VO (EU) 2015/2447
Ereignisse während des Warenverkehrs im TIR-Verfahren (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1) Nach einem Ereignis gestellt der Beförderer der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich die Waren mit dem Straßenverkehrsfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und legt das Carnet TIR sowie die MRN vor, wenn
- a)
- der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verpflichtet ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäß Artikel 275 abzuweichen;
- b)
- ein Ereignis oder Unfall im Sinne des Artikels 25 des TIR-Übereinkommens vorliegt.
(2) Ist die Zollbehörde, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass das betreffende TIR-Verfahren fortgesetzt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen.
Diese Zollbehörde erfasst sachdienliche Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 im elektronischen Versandsystem.
(3) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden relevante Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 von der Bestimmungs- oder der Ausgangszollstelle in dem System EDV-gestützte Versandverfahren erfasst.
(4) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.
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