Artikel 278 VO (EU) 2015/2447

Gestellung von im TIR-Verfahren beförderten Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Treffen im TIR-Verfahren beförderte Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle ein, sind bei dieser Zollstelle vorzulegen bzw. zu gestellen:

a)
die Waren mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter;
b)
das Carnet TIR;
c)
die MRN des TIR-Verfahrens;
d)
alle von der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle benötigten Informationen.

Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.

(2) Hat die Vorlage bzw. Gestellung bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangs- oder Eingangszollstelle gemäß Artikel 276 Absatz 2 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Carnet TIR oder der Beförderer der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gegenüber nachweist, dass er für die Verspätung nicht verantwortlich ist.

(3) Ein TIR-Verfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.

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