Artikel 280 VO (EU) 2015/2447

Suchverfahren beim Warenverkehr im TIR-Verfahren (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Sind bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so fordert diese Zollstelle die Kontrollergebnisse unverzüglich von der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle an, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat.

Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle schickt die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens der Abgangs- oder Eingangszollstelle.

(2) Sind bei der Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des TIR-Vorgangs oder die Erhebung der Zollschuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Carnet TIR oder die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:

a)
die Abgangs- oder Eingangszollstelle hat die Mitteilung über das Eintreffen der Waren nicht innerhalb der Frist für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 276 Absatz 2 erhalten;
b)
die Abgangs- oder Eingangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;
c)
die Abgangs- oder Eingangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.

(3) Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats übermittelt Informationsersuchen gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.

Erhält die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das TIR-Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.

(4) Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Absendung beantwortet.

(5) Hat die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des TIR-Verfahrens übermittelt, so ersucht die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Carnet TIR um diese Informationen.

Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ersucht die Zollbehörde den Inhaber des Carnet TIR jedoch, diese Informationen spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens vorzulegen.

Der Inhaber des Carnet TIR muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten. Die Frist kann auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR um weitere 28 Tage verlängert werden.

(6) Wurde ein Carnet TIR gemäß Artikel 274 ohne Austausch von Carnet-TIR-Daten für das TIR-Verfahren angenommen, so leitet die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats ein Suchverfahren ein, um alle zur Erledigung des TIR-Verfahrens notwendigen Informationen einzuholen, wenn sie zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme des Carnet TIR noch keinen Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens erhalten hat. Die Behörde ersucht die Zollbehörde des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaats um die sachdienlichen Informationen. Diese Behörde muss das Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten.

Erhält die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Frist Informationen darüber, dass das TIR-Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so leitet sie das Suchverfahren unverzüglich ein.

Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats leitet das Suchverfahren auch ein, wenn sie Informationen darüber erhält, dass der Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahren gefälscht ist und das Suchverfahren notwendig ist, um die in Absatz 9 genannten Ziele zu erreichen.

(7) Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats setzt den bürgenden Verband davon in Kenntnis, dass das TIR-Verfahren nicht erledigt werden konnte, und fordert ihn auf, nachzuweisen, dass das TIR-Verfahren beendet wurde. Diese Mitteilung gilt nicht als Unterrichtung des bürgenden Verbands im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens.

(8) Wird während der in den Absätzen 1 bis 7 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass der TIR-Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats das TIR-Verfahren und setzt den bürgenden Verband, den Inhaber des Carnet TIR und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, unverzüglich in Kenntnis.

(9) Wird während der in den Absätzen 1 bis 7 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das TIR-Verfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats fest, ob eine Zollschuld entstanden ist.

Ist eine Zollschuld entstanden, so trifft die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:

a)
Ermittlung des Zollschuldners;
b)
Bestimmung der Zollbehörde, die für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständig ist.

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