Artikel 281 VO (EU) 2015/2447

Alternativnachweis für die Beendigung eines TIR-Verfahrens (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Das TIR-Verfahren gilt als ordnungsgemäß innerhalb der Frist gemäß Artikel 276 Absatz 2 beendet, wenn der Inhaber des Carnet TIR oder der bürgende Verband eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren vorlegt:

a)
ein von der Zollbehörde des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaats bestätigtes Dokument mit Angaben zur Identifizierung der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangsstelle gestellt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 230 des Zollkodex geliefert wurden;
b)
ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben;
c)
ein in einem Drittland ausgestelltes Dokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
d)
ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

(2) Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sind.

(3) Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäß Artikel 279 Absätze 1 und 2 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des TIR-Verfahrens.

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