Artikel 282 VO (EU) 2015/2447

Förmlichkeiten für im TIR-Verfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 230 des Zollkodex zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:

a)
Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
b)
er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
c)
nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere sachdienliche Informationen zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;
d)
er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.

(2) Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, setzt sie die Abgangs- oder Eingangszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

(3) Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung an den zugelassenen Empfänger an die Abgangs- oder Eingangszollstelle.

(4) Auf Verlangen des Inhabers des Carnet TIR stellt der zugelassene Empfänger eine Empfangsbescheinigung aus, die das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 230 des Zollkodex zugelassenen Ort bestätigt und eine Bezugnahme auf die MRN des TIR-Verfahrens und das Carnet TIR enthält. Die Empfangsbescheinigung gilt nicht als Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens im Sinne des Artikels 279 Absatz 4.

(5) Der zugelassene Empfänger sorgt dafür, dass das Carnet TIR zusammen mit der MRN des TIR-Verfahrens der Bestimmungsstelle innerhalb der in der Bewilligung gesetzten Frist für die Zwecke der Beendigung des TIR-Verfahrens gemäß Artikel 279 Absatz 4 vorgelegt wird.

(6) Der Inhaber des Carnet TIR hat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe o des TIR-Übereinkommens erfüllt, wenn das Carnet TIR mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und die Waren dem zugelassenen Empfänger an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort unverändert vorgelegt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.