Artikel 284 VO (EU) 2015/2447

Alternativnachweis für die Beendigung des ATA-Versandvorgangs (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)

(1) Der ATA-Versandvorgang gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Carnet ATA innerhalb der Fristen, die bei Ausstellung des Carnet gemäß dem ATA-Übereinkommen in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens und bei Ausstellung des Carnet gemäß dem Übereinkommen von Istanbul in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b des Anhangs A des Übereinkommens von Istanbul festgesetzt sind, eines der folgenden von der Zollbehörde anerkannten Dokumente vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der Waren enthält:

a)
die Dokumente, die in Artikel 8 des ATA-Übereinkommens bei Ausstellung des Carnet gemäß dem ATA-Übereinkommen oder in Artikel 10 des Anhangs A des Übereinkommens von Istanbul bei Ausstellung des Carnet gemäß dem Übereinkommen von Istanbul genannt sind;
b)
ein von der Zollbehörde bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gestellt wurden;
c)
ein von den Zollbehörden in einem Drittland ausgestelltes Dokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden.

(2) Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, beglaubigt sind.

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