Artikel 286 VO (EU) 2015/2447
Versorgung der NATO-Truppen mit den NATO-Vordrucken 302 (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)
Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten NATO-Truppen die NATO-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:
- a)
- durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
- b)
- mit einer Seriennummer versehen sind;
- c)
- die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des NATO-Vordrucks 302 aufweisen.
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