Artikel 292 VO (EU) 2015/2447
Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe (Artikel 48 des Zollkodex)
(1) Die zuständige Zollbehörde kann nachträgliche Kontrollen der übermittelten Angaben sowie aller Dokumente, Vordrucke, Bewilligungen oder Daten im Zusammenhang mit dem Versandvorgang vornehmen, um die Echtheit der Einträge, Angaben und Stempel zu überprüfen. Diese Kontrollen sind vorzunehmen, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit der übermittelten Angaben auftreten oder bei Betrugsverdacht. Sie können auch auf Basis einer Risikobewertung oder stichprobenweise durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Zollbehörde reagiert unverzüglich auf Ersuchen um Durchführung einer nachträglichen Kontrolle.
(3) Richtet die zuständige Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats ein Ersuchen an die für eine nachträgliche Kontrolle der Angaben zum Unionsversandverfahren zuständige Zollstelle, so gelten die in Artikel 215 Absatz 2 des Zollkodex festgelegten Voraussetzungen für die Erledigung des Versandverfahrens erst dann als erfüllt, wenn die Echtheit und Richtigkeit der Daten bestätigt wurden.
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