Artikel 293 VO (EU) 2015/2447

Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Wendet der Inhaber der Waren das gemeinsame Versandverfahren an, so gelten Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 189 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Waren, die sich im Zollgebiet der Union befinden, gelten jedoch gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren als in das Unionsversandverfahren(1) übergeführt.

(2) Gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und werden Unionswaren durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens hindurchgeführt, so werden die Waren, mit Ausnahme von Unionswaren, die ausschließlich auf dem See- oder Luftweg befördert werden, in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex übergeführt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

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