Artikel 303 VO (EU) 2015/2447

Überführung von Waren in den Unionsversand (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Nur Waren, die gemäß Artikel 299 verschlossen wurden oder für die andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß Artikel 302 getroffen wurden, werden in das Unionsversandverfahren übergeführt.

(2) Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zum Unionsversandverfahren

a)
an die angegebene Bestimmungszollstelle;
b)
an jede angegebene Durchgangszollstelle.

Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert.

(3) Die Abgangszollstelle setzt den Inhaber des Verfahrens von der Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren in Kenntnis.

(4) Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens oder der Person, die die Waren bei der Abgangszollstelle gestellt, stellt die Abgangszollstelle ihm bzw. ihr ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit aus.

Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls um eine Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03 derselben Delegierten Verordnung ergänzt.

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